Satzung

Hier können Sie sich die Kneipp-Satzung im PDF-Format herunterladen.

 

Satzung Kneipp Worldwide

verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 5. Mai 2005 ergänzt auf der Mitgliederversammlung am 02.05.2008 ergänzt auf der Mitgliederversammlung am 16.10.2010

Präambel
Im Gedenken an den großen Menschenfreund und Gesundheitslehrer Sebastian Kneipp und getreu seinem Auftrag, seine Lehre allen Menschen zugänglich zu machen, hat sich Kneipp Worldwide die Vermittlung gesundheitlichen Wissens auf breitester Grundlage und die Anregung zu aktiver Gesundheitspflege über alle Landesgrenzen hinweg zur Aufgabe gestellt.

Die gesamte Arbeit steht unter dem Motto: „Gesunde Menschen mit Kneipp“

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kneipp Worldwide“.
  2. Sitz des Vereins ist Bad Wörishofen, Deutschland. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen unter VR 1288 eingetragen.
  3. Die Entfaltung der Tätigkeit erfolgt weltweit und ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Die Tätigkeit verfolgt keine parteipolitischen Ziele, sie ist überkonfessionell.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen sinngemäß zu erweitern, zu vertiefen, wissenschaftlich zu untermauern, zeitgemäß darzustellen und allen Menschen nahe zu bringen, so dass 
    a) der Kneipp-Gedanke in internationalen Gesundheitsorganisationen, z. B. der WHO und einschlägigen Gremien der Europäischen Union, vertreten wird;
    b) die internationale Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch der nationalen Kneipp-Dachverbände gefördert, organisiert und koordiniert wird, dies in Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft, den Apothekern, anderen Gesundheitsberufen, den Kurorten, den Kuranstalten, den Vertretern des öffentlichen Gesundheitswesens, der Medien sowie der Wirtschaft; 
    c) in Ländern, die über noch keine funktionierenden Strukturen eines nationalen Kneipp-Dachverbandes verfügen, Aktivitäten mit dem Ziel gesetzt werden, in solchen Ländern nationale Kneipp-Organisationen zu gründen und deren Aufbau zu unterstützen.
  2. Die Tätigkeit von Kneipp Worldwide ist selbstlos. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und dürfen nicht am Erfolg und Vermögen des Vereins beteiligt werden. Davon unberührt bleibt das Recht der Mitglieder, mit dem Verein Verträge zu schließen und das Recht, Gegenstand von Fördermaßnahmen zu sein.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt sein.
  4. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976 mit späteren Änderungen (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch die im nachfolgenden § 3 aufgezählten Tätigkeiten. 

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

  1. Die Durchführung internationaler Veranstaltungen und Arbeitstagungen zum Erfahrungsaustausch, Erarbeitung gemeinsamer Richtlinien und Koordinierung des Kneipp’schen Gedankengutes unter Einsatz aller Medien;
  2. die gegenseitige Abstimmung im Rahmen des Kneipp-Kurwesens und der Richtlinien zur Vergabe einer Anerkennungs-Plakette nebst Maßnahmen zu einem Qualitäts-Sicherungssystem und gegenseitige Abstimmung im Rahmen des Kneippkurwesens, soweit dem nicht nationale Vorschriften entgegenstehen;
  3. die Herausgabe von einschlägigem Informationsmaterial; 
  4. den gegenseitigen Austausch der Verbandsorgane und Publikationen;
  5. die gegenseitige Orientierung über besonders qualifizierte Referenten sowie deren Austausch;
  6. die Bewertung von Heilverfahren und Methoden, die mit der Physiotherapie nach Kneipp kompatibel sind bzw. integriert werden sollen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse fachlicher Gutachten;
  7. Initiativen und Förderung internationaler wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Kneipp-Verfahren.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und -Präsidenten.

1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind die jeweiligen nationalen Dachverbände der Kneipp-Vereinigungen und Kneipp-Berufs- oder Kneipp-Fachverbände mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der Stamm Kneipp Verein Bad Wörishofen und die Stadt Bad Wörishofen.

2. Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich mit dem Kneipp´schen Gedankengut identifizieren und bereit sind, die Arbeit von Kneipp Worldwide ideell und materiell zu unterstützen.

3. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind Kneipp-Vereine und Einzelmitglieder in den Ländern, in denen es noch keinen nationalen Dachverband der Kneipp-Vereine als oberste Repräsentanz gibt. Einzelmitglieder können juristische oder natürliche Personen sein.

4. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um Kneipp Worldwide besonders verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidialrat zu beantragen, wobei neue ordentliche Mitglieder rechtlich anerkannte Satzungen (in der nationalen Sprache und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche), Mitgliederlisten, Nachweise über die nationale Registrierung, die Wahl des Vorstandes und dergleichen auf eigene Kosten vorzulegen haben.
    Wird die Anerkennung und Aufnahme als nationaler Kneipp-Dachverband für Kneipp-Vereine beantragt, ist der Nachweis zu erbringen, dass dem Verband mindestens drei Kneipp-Vereine als Untergliederung angehören.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Präsidialrat. Diese Entscheidung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Aufnahme kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden. 
    Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet der Präsident.
  3. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidialrates von der Mitgliederversammlung ernannt.
  4. Die erforderlichen finanziellen Mittel sind aufzubringen durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
  5. Alle Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes verpflichtet.
    Ehrenmitglieder/-präsidenten sind von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Das Weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

  1. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Präsidialrat vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein kann wegen großer Verletzung der Mitgliedspflichten durch den Präsidialrat erfolgen. Gegen den Ausschluss ist jedoch Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
    Die Aberkennung der Eigenschaft als Ehrenmitglied oder Ehrenpräsident kann aus den in Ziffer 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidialrates beschlossen werden.
  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
  6. Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds endet automatisch, wenn im Wohnsitzstaat des Mitglieds ein nationaler Kneipp-Dachverband gegründet wird.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  2. Die Geschäftstelle von Kneipp Worldwide ist jährlich per 1. März des laufenden Jahres über den Mitgliederstand zum 1. Januar zu informieren; die Grundlage dafür sind entweder Beitrittserklärungen oder der Nachweis der namentlichen Mitgliederlisten oder der Nachweis der offiziellen Verbandsmitgliederstatistiken.
    Diese jährlichen Mitgliederzahlen sind die Basis für die Errechnung der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder.
  3. Ferner ist der Präsidialrat davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein nationaler Kneipp-Dachverband vor der Auflösung steht, um gegebenenfalls Gegenmaßnahmen bzw. Maßnahmen, die zu einer Fortführung eines nationalen Kneipp-Dachverbandes führen, eingreifen zu können.

§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung sowie allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen bzw. die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Sie haben Rede- und Antragsrecht und können sich bei der Mitgliederversammlung vom Präsidialrat über die Tätigkeit des Vereins und die finanzielle Gebarung informieren lassen.

§ 9 Organe
Organe von Kneipp Worldwide sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Präsidialrat
  3. Rechnungsprüfer

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Präsidialrates oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder auf übereinstimmendes Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Mitgliederversammlung längstens drei Monate nach Eingang des Antrages auf Einberufung beim Präsidialrat stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 8 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidialrat.
  4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Generalsekretariat schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  6. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nur vereinsöffentlich; über die Teilnahme weiterer Personen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Mitgliedern des Präsidialrates zu.
    Mitglieder des Präsidialrates haben je eine Stimme; sie müssen ihre Stimme persönlich abgeben.
    Der Stamm Kneipp Verein Bad Wörishofen und die Stadt Bad Wörishofen haben je eine Grundstimme.
    Die sonstigen ordentlichen Mitglieder haben bis 5000 Mitglieder eine Grundstimme, von 5001 bis 10.000 Mitglieder eine weitere Grundstimme, und für jede weiteren angefangenen 10.000 Mitglieder je eine weitere Stimme.
    Sie geben ihre Stimmen durch einen Bevollmächtigten ihrer Organisation einheitlich ab.
  8. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
    Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später am gleichen Ort statt; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    Hierauf ist bereits in der Ladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  9. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll sowie sonstige vergleichbar grundlegende Entscheidungen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Kneipp-Bünde von Deutschland, Österreich oder der Schweiz hiergegen zuvor ein Veto eingelegt haben.
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der an Lebensjahren älteste Vizepräsident, dann der andere Vizepräsident, sodann das an Lebensjahren älteste anwesende sonstige Mitglied des Präsidialrates.
  11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und allen ordentlichen Mitgliedern zu übersenden ist.
  12. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung.
  2. Genehmigung des Finanzberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
  3. Entlastung des Präsidialrates
  4. Beschlussfassung über den Haushaltsentwurf
  5. Wahl der Mitglieder des Präsidialrates
  6. Wahl von 2 Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und des Titels Ehrenpräsident
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  10. Änderung der Beitragsordnung

§ 12 Präsidialrat

  1. Der Präsidialrat besteht aus 
    a) dem Präsidenten/der Präsidentin
    b) zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
    c) dem Schatzmeister
    d) drei weiteren Mitgliedern.
  2. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidialrates beträgt 4 Jahre.
    Mitglieder des Präsidialrates können nur aktive ehrenamtlich tätige Funktionsträger einer Kneipporganisation sein.
  3. Der Präsidialrat hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu setzen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
  4. Die Sitzungen des Präsidialrates werden durch den Präsidenten/die Präsidentin nach Bedarf, mindestens aber einmal  jährlich, schriftlich einberufen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder vier Wochen vorher ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, bei Verhinderung – nach Lebensalter - einer der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied.
    Der Präsidialrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen kann Beratung und Beschlussfassung unter Verzicht auf eine Versammlung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax stattfinden, sofern alle Mitglieder des Präsidialrates dem zustimmen.

§ 13 Aufgaben des Präsidialrates

  1. Dem Präsidialrat obliegt die Leitung des Vereins unter Vorsitz des Präsidenten.
    Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Präsidenten allein oder die beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen gemeinsam oder einem Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Präsidialratsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis ist eine Vertretung des Präsidenten/der Präsidentin nur im Verhinderungsfalle möglich.
  2. Dem Präsidialrat kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    In seinen Wirkungskreis fallen vor allem:
    a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
    c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern,
    e) Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins,
    f) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit.
  3. Der Präsidialrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und ihre Stellvertretungen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Kontrolle der Buchführung und der Geschäfte. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis.

§ 15 Geschäftsführung

  1. Der Präsidialrat kann für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin eine Geschäftsführung bestellen.
  2. Diese erledigt die sich ergebende Verwaltungsarbeit selbstständig und trifft alle organisatorischen Maßnahmen.
    Die laufenden Zahlungen erledigt er/sie im Einvernehmen mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
    usgaben im Rahmen des genehmigten Haushalts im Betrag von mehr als EUR 3.000,00 bedürfen der Genehmigung des Präsidenten/der Präsidentin.
  3. Die Geschäftsführung trägt den Titel Generalsekretär/Generalsekretärin und kann Angestellte/r des Vereins sein.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit der in § 10 Abs. 9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Liquidator ist der letzte amtierende Präsidialrat.
  3. Bei Auflösung/Aufhebung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem deutschen Kneipp-Bundesverband in Bad Wörishofen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (oder gesundheitliche) Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    Der gewählte Präsidialrat bleibt bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung im Jahre 2008 im Amt, es sei denn, vorher werde auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Präsidialrat gewählt.
  2. Für alle in dieser Satzung genannten Funktionen gilt gleichermaßen die weibliche Form.
  3. Im Rahmen der Anmeldung dieser Satzung zum Vereinsregister ist der Präsident befugt, vom Registergericht verlangte Änderungen vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer erneuten Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, soweit sich dies nicht auf substantielle Änderungen bezieht. 

Aktuelles

Kneippiade 2025: 10.-13. April 2025 in Algund/Südtirol

Das Kneippiade-Programm ist online, Veranstaltungen können ab sofort gebucht werden. Laden Sie hier den aktuellen Flyer mit allen Informationen…

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60 Jahre Kneipp Worldwide

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  • Generalsekretariat Kneipp Worldwide

    Kneipp-Zentrum
    Adolf-Scholz-Allee 6-8
    D-86825 Bad Wörishofen

  • Kontakt

    Telefon: 00 49 - 8247 / 3002 - 103
    Telefax:  00 49 - 8247 / 3002 - 199
    E-Mail: kneippworldwide@kneippbund.de

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